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BSHD: Entwurf des Erfahrungsberichts zum EEG 2009 erfordert Nachbesserungen!


14.05.11

Erste Forderungen des BSHD sind:

- Rohstoffvergütungsklasse II für  Rinde
- Präzisierung der Markt- und Systemintegration
- Beibehaltung des KWK-Bonus
 
1. Der BSHD fordert, dass für Rinde generell neben der Grundvergütung eine Zusatzvergütung nach Maßgabe der Rohstoffvergütungsklasse II gewährt wird, denn sie erfüllt geradezu beispielhaft die in dem Erfahrungsbericht an diese Rohstoffvergütungsklasse angelegten Kriterien.
2. Wir begrüßen die Handlungsempfehlung zur Einführung einer anteiligen Vergütung der eingesetzten Rohstoffe. Durch die damit im Ergebnis empfohlene Abschaffung des Ausschließlichkeitsprinzips im EEG 2009 wird die gemischte Stromerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen gestärkt.
3. Der Ansatz einer verstärkten Integration Erneuerbarer Energien in den Energiemarkt wird positiv gesehen. Die angedachten Modelle zur Umsetzung dieses Ansatzes werfen jedoch noch sehr viele Fragen in der praktischen Umsetzung auf. Deren Beantwortung innerhalb des nach derzeitiger Planung angestrebten Zeitraums zur Verabschiedung der EEG-Novelle erscheint aufgrund der zu betrachtenden Wirkmechanismen außerordentlich anspruchsvoll.  Hinreichende Erfahrungen konnten auf diesem Gebiet nur teilweise unter der Geltung des EEG 2009 gesammelt werden.
4. Der BSHD begrüßt, dass eine Qualifizierung der technischen Holztrocknung im Erfahrungsbericht als sinnvolle Wärmenutzung in einem KWK-Prozess empfohlen wird. Die jetzige Art der Förderung als KWK-Bonus sollte aus Sicht des BSHD erhalten bleiben und auf die oben dargestellten Trocknungsprozesse ausgedehnt werden.
Die in dem Erfahrungsbericht angedachte Implementierung des bisherigen KWK-Bonus in die Grundvergütung und die angedachten Effizienzkriterien (mind. 60%-Wärmenutzung) überzeugen nicht. Der notwendige Anreiz für weitere Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung wird damit nicht geschaffen. Die in dem Erfahrungsbericht vorgeschlagene Berücksichtigung des bisherigen KWK-Bonus in der Grundvergütung in Höhe von 2 ct je kWh führt zu einer deutlichen
5. Reduzierung – bislang 3 ct je kWh - , da sie auch keine überzeugende Kompensation in dem angedachten Gesamtvergütungsmodell findet.
Darüber hinaus birgt die Einbindung in die Grundvergütung erhebliche Risiken für den Anlagenbetreiber, da ihm ein vollständiger Verlust der Grundvergütung droht, wenn er den Kriterien an die Wärmenutzung – aus welchen Gründen auch immer – nicht Rechnung tragen kann.
6. Bestandsschutz für bestehende Anlagen muss umfassend gewährleistet sein.


Nyhets-ID: 117M8CL72X

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